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08.10.2001 (Archiv)

nic.at zu OGH-Urteil

In Österreich setzt sich die Staatsgewalt gegen das Internet und behindert die Community in nicht akzeptabler weise. So wird das Internet nicht nur seine Freiheit verlieren sondern auch noch teurer als nötig.

Trotz wiederholter Argumentation der nic.at, ausschliesslich für die Vergabe einer .at-Domain, nicht jedoch für den Inhalt von Homepages verantwortlich zu sein, wurde Sie heute vom OGH zur Löschung der Domain fpo.at verurteilt. Erstaunlich ist für Richard Wein, Geschäftsführer der nic.at, der Grund für die Klage gegen die Registrierungsstelle: die Klägerin, die Freiheitliche Partei Österreichs, hat anstelle des US-amerikanischen Inhabers der Domain als Verantwortlichen für den rechtsverletzenden Inhalt direkt die Vergabestelle nic.at geklagt.

In seiner Begründung führt der OGH aus, dass hinsichtlich der nic.at bei der Vergabe einer Domain in Zusammenhang mit gesetzlichen Verstößen durch den Domaininhaber trotz fehlender Möglichkeit der Einflußnahme eine mittelbare Beteiligung an Wettbewerbsverstössen anzunehmen sei. Er schränkt zwar ein, dass im Zuge der automatisierten Domainvergabe keinerlei Prüfung etwaiger namensrechtlicher Verletzungen Dritter möglich sei, dass nic.at jedoch bei Rechtsverletzungen in Folge der Vergabe dieser Domain, die einem juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind, zum sofortigen Einschreiten verpflichtet ist.

'Dieses Urteil wirft für nic.at eine Reihe von Fragen auf, die eine effiziente, rasche und kostengünstige Domainvergabe im Dienste der Internet Community behindern könnten', so Wein. 'Denn wer bestimmt, wer als 'juristische Laie' heranzuziehen ist und welcher Maßstab an Ihn anzulegen ist?

Österreich macht einen Schritt weiter in ein unterentwickeltes Land im Informationszeitalter. Aufgrund des ergangenen Urteils wird nic.at die Domain fpo.at beseitigen.

sch

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9.10.2001 18:32
AW: nic.at zu OGH-Urteil
GigaSoft.at und GigaSoft.de zum Beispiel, sind 2 verschiedene, jedoch (fast) produktgleiche (EDV-) Unternehmen und haben keine Schwierigkeiten damit miteinander auszukommen. Jedoch das Urteil gg die ... [mehr!]
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