Aktuell 13.05.2013 (Archiv)
Social Media und Pflichtveröffentlichungen
Die gesetzlich vorgeschriebene Praxis bei der Veröffentlichung von Adhoc-Meldungen bleibt hierzulande unverändert. Die SEC jedoch will sie auch via Social Media verpflichtend einführen.Daran ändert auch die neue Richtlinie der US-Börsenaufsicht SEC nichts, die es Unternehmen erlaubt, kursrelevante Informationen künftig via Facebook, Twitter und Co zu veröffentlichen. In der DACH-Region hat die Meldung aus den USA teilweise für Verwirrung gesorgt.
Es handle sich dabei um zwei unterschiedliche Rechtsräume. Wie bereits in der Vergangenheit der Fall, dürfen Adhoc-Meldungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz erst nach dem gesetzlich geregelten Publizitäts-Prozedere gepostet oder getwittert werden.
Stein des Anstoßes war ein Facebook-Posting von Reed Hastings. Der Chef des US-Videofilm-Unternehmens Netflix hatte darin eine kursrelevante Ankündigung mit anderen Usern geteilt. Der US-Aufsicht war das ein Dorn im Auge. Kein Aktionär soll vor einem anderen Anteilseigner vorab Informationen erhalten, nur weil das Unternehmen sich einen speziellen Übertragungsweg aussucht', formulierte es SEC-Experte George Canellos.
Die US-Aufseher haben bei dem konkreten Fall von einer Strafe abgesehen, ihn aber gleichzeitig für eine Neuregelung genutzt. Diese hält fest, dass Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken durchaus mit den in den USA geltenden Offenlegungspflichten für Aktienunternehmen (Regulation Fair Disclosure) übereinstimmen. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor beispielsweise auf der Webseite bekannt gegeben wird, auf welchem Social-Media-Kanal kursrelevante Meldungen zu erwarten sind.
In der DACH-Region ist die Rechtslage klar. Emittenten sind streng an das Börse- sowie Wertpapierhandelsgesetz und an die vorgeschriebene Pflichtpublizität gebunden. Ein Verbot der Nutzung sozialer Medien existiert nicht, solange das vorgeschriebene Prozedere mit Voranmeldung und Genehmigung einer Aussendung eingehalten wird.
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